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Beitragserstattung: Verjährung bei zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen

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Zusammenfassung

 
Überblick

Zu Unrecht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge können nur erstattet werden, wenn der Anspruch auf die Erstattung noch nicht verjährt ist. Der Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge verjährt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet jedoch der Rentenversicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung.

Darüber hinaus kann die Verjährung gehemmt werden. In bestimmten Fällen ist ein Neubeginn der Verjährung möglich. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet 6 Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag bzw. Widerspruch.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung:Die Verjährung des Erstattungsanspruchs ist in § 27 Abs. 2 SGB IV geregelt. Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten nach § 27 Abs. 3 SGB IV die Vorschriften des BGB sinngemäß.

Sozialversicherung

1 Die 4-Jahresfrist

Der Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge verjährt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Für die Verjährung des Anspruchs ist also der Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge maßgebend, nicht etwa der Zeitpunkt der Fälligkeit.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Beiträge entrichtet wurden. Sie endet mit dem letzten Tag des vierten Kalenderjahres nach dem Jahr der Beitragszahlung. Wird ein Erstattungsantrag für zu Unrecht entrichtete Beiträge für abhängig Beschäftigte innerhalb...

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Zusammenfassung Überblick Zu Unrecht entrichtete Beiträge werden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich erstattet. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese kommen insbesondere bei der Kranken-, Pflege- ...

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