Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Beitragserstattung: Besonderheiten bei Sozialversicherungsbeiträgen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Überblick

Zu Unrecht entrichtete Beiträge werden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich erstattet. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese kommen insbesondere bei der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zum Tragen. Nicht immer erfolgt die Beitragserstattung z. B. an den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Grundsätzliche Regelungen zur Beitragserstattung ergeben sich aus § 26 Abs. 2 SGB IV. Ergänzende Regelungen zur Erstattung und Verrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen enthalten die "Gemeinsamen Grundsätze zur Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" der Spitzenverbände der Sozialversicherung (GR v. 20.11.2019).

Sozialversicherung

1 Erstattung von Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträgen bei unzuständiger Krankenkasse

Zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind zu erstatten.[1] Etwas anderes gilt, wenn die Krankenkasse bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen der Kranken- und/oder Pflegeversicherung erbracht oder zu erbringen hat.

Im Verhältnis der Versicherungsträger zueinander regelt § 111 SGB X, dass der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht.

Die infolge einer Fehlversicherung zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Kranken- und/oder Pflegeversicherung sind dem Versicherten auch zu erstatten, wenn die unzuständige Kranken- und/oder Pflegekasse von der zuständigen Kranken- und/oder Pflegekasse infolge der Ausschlussfrist des § 111 SGB X keine Erstattung erbrachter Leistungen erhalten kann.

Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen aufgrund eines Bescheids

Eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen, die aufgrund eines bindend gewordenen Bescheids entrichtet worden sind, ist allerdings ausgeschlossen.[2] Selbst wenn der Bescheid über die zu entrichtenden Beiträge nicht bindend geworden ist und sich die für die Bemessung der Beiträge maßgebende Satzungsregelung als rechtsfehlerhaft herausstellt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge, wenn aufgrund dieser Beiträge für ihren Geltungszeitraum Leistungen der Krankenkasse erbracht wurden oder zu erbringen sind.[3]

[1]

S. Beitragserstattung.

[2] BSG, Urteil v. 26.6.1980, 5 RKn 5/78.
[3] BSG, Urteil v. 28.1.1982, 5a RKn 1/81.

2 Erstattung von Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber im Rahmen eines Ersatzanspruchs

Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur für Arbeit (BA) die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu erstatten, wenn

  • die Agentur für Arbeit zunächst Arbeitslosengeld zahlt und
  • sich anschließend herausstellt, dass der Arbeitgeber für den gleichen Zeitraum noch Arbeitsentgelt zu zahlen hat.[1]

Der Anspruch auf dieses Arbeitsentgelt ist auf die Agentur für Arbeit kraft Gesetzes übergegangen. Zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotzdem an den Versicherten, hat er der Bundesagentur die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge besteht, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Der Arbeitgeber wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Krankenkasse zu entrichten.

[1] § 335 Abs. 3 SGB III,

s. Forderungsübergang.

3 Erstattung von Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträgen aus Versorgungsbezügen

Soweit der Bezieher der Versorgungsbezüge auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, sind Beiträge aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und den Versorgungsbezügen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Für die Beitragsberechnung ist vorrangig das Arbeitsentgelt heranzuziehen.[1]

Bei Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind auch für die bereits zurückgelegten Monate des Kalenderjahres unter Umständen bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.

Die Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze für die Berechnung der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt kann bei Empfängern von Versorgungsbezügen dazu führen, dass rückschauend aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt und den Versorgungsbezügen insgesamt Beiträge von einem höheren Wert als der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben worden sind. Für Fälle dieser Art schreibt § 231 Abs. 1 SGB V vor, dass dem Versicherten die Beiträge aus den Versorgungsbezügen von einem die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrag auf Antrag zu erstatten sind.

Die Krankenkasse informiert das Mitglied, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gekommen ist.

[1] § 230 SGB V.

4 Beitragsrückzahlung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Eine Sonderform der Beitragserstattung – der Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge – stellt in der Krankenversicherung die Prämienzahlung ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.321
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    552
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    406
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    396
  • Sterbegeld
    301
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    290
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    287
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    267
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    253
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    251
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    246
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    243
  • Aufmerksamkeiten
    197
  • Vorsorgepauschale
    187
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    176
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    174
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    162
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    161
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    152
  • Altersentlastungsbetrag
    149
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Lust auf Montag
Lust auf Montag
Bild: Haufe Shop

In Zeiten von Unsicherheit und Veränderung stoßen wir mit herkömmlichen Arbeitsweisen schnell an unsere Grenzen. Dieses Buch schafft Klarheit über die Herausforderungen unserer komplexen Arbeits- und Lebenswelt und vermittelt das nötige Handwerkszeug, um die eigene Zukunft bewusst und mit Freude zu gestalten. Es ermutigt zur bewussten Entwicklung der eigenen Potenziale und zeigt, wie diese sinnvoll und zielführend eingesetzt werden können. So wird Arbeitszeit wieder zur wertvollen Lebenszeit in der wir uns auf den Montag freuen.


Sozialversicherungswerte 2025 - Beitrags- und Versicherungsrecht
SV-Werte 2025 - Beitrags- und Versicherungsrecht
Bild: Haufe Online Redaktion

Nachdem der Bundesrat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zugestimmt hat, stehen die endgültigen Sozialversicherungswerte im Versicherungs- und Beitragsrecht für das Jahr 2025 fest. Die entsprechenden Rechengrößen werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.


Beitragserstattung
Beitragserstattung

Zusammenfassung Begriff Zur Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kann es dann kommen, wenn diese zu Unrecht entrichtet wurden oder beanstandet werden. Eine Beitragserstattung von Versichertenbeitragsanteilen zur Rentenversicherung liegt immer ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren