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Beitragserstattung: Besonderheiten bei Sozialversicherungsbeiträgen

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Zusammenfassung

 
Überblick

Zu Unrecht entrichtete Beiträge werden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich erstattet. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese kommen insbesondere bei der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zum Tragen. Nicht immer erfolgt die Beitragserstattung z. B. an den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Grundsätzliche Regelungen zur Beitragserstattung ergeben sich aus § 26 Abs. 2 f. SGB IV. Ergänzende Regelungen zur Erstattung und Verrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen enthalten die "Gemeinsamen Grundsätze zur Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" der Spitzenverbände der Sozialversicherung (GR v. 20.11.2019).

Sozialversicherung

1 Erstattung von Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträgen bei unzuständiger Krankenkasse

Zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind zu erstatten.[1] Etwas anderes gilt, wenn die Krankenkasse bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen der Kranken- und/oder Pflegeversicherung erbracht oder zu erbringen hat.

Im Verhältnis der Versicherungsträger zueinander regelt § 111 SGB X, dass der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht.

Die infolge einer Fehlversicherung zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Kranken- und/oder Pflegeversicherung sind dem Versicherten auch zu erstatten, wenn die unzuständige Kranken- und/oder Pflegekasse von der zuständigen Kranken- und/oder Pflegekasse infolge der Ausschlussfrist des § 111 SGB X keine Erstat...

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GR v. 20.11.2019: BeitrVerErstGs: Grundsätze zur Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung
GR v. 20.11.2019: BeitrVerErstGs: Grundsätze zur Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung

Neuerungen Durch TOP 5 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 23.11.2023 wurde der Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und ...

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