Das Genossenschaftsgesetz sieht sowohl die Möglichkeit der ordentlichen als auch der außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft vor. Die außerordentliche Kündigung ist allerdings – im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung – an das Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe gebunden und somit in der Praxis der Ausnahmefall der Beendigung der Mitgliedschaft.
1.2.1 Ordentliche Kündigung
Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden. Die Kündigung kann dabei aber nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens 3 Monate vor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden (§ 65 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GenG).
Schriftform im Sinne des BGB bedeutet, dass – neben der Möglichkeit der notariellen Beglaubigung – die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss (§ 126 BGB). Daraus folgt, dass die Abgabe der Beitrittserklärung durch Textform (§ 126b BGB), so z.B. per Fax, E-Mail oder SMS, ausscheidet. Eine solche Erklärung wäre nichtig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht (§ 125 Satz 1 BGB).
In der Satzung kann eine längere, höchstens fünfjährige Kündigungsfrist bestimmt werden (§ 65 Abs. 2 Satz 2 GenG). Die Mustersatzung gibt keine Empfehlung hinsichtlich einer konkreten, längeren Kündigungsfrist als die gesetzliche Mindestfrist, sondern überlässt dies der Festlegung der jeweiligen Genossenschaft (siehe § 7 Abs. 2 der Mustersatzung).
1.2.2 Außerordentliche Kündigung
Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Mitglieds besteht in folgenden Fällen:
- Unzumutbarkeit
- Änderung der Satzung in bestimmten Fällen
- Fortsetzung der Genossenschaft nach Einstellung des Insolvenzverfahrens oder Bestätigung des Insolvenzplans
- Ggf.: Aufgabe des Wohnsitzes
Unzumutbarkeit
Sieht die Satzung eine Kündigungsfrist von mehr als 2 Jahren vor, so kann jedes Mitglied, das der Genossenscha...