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bAV: Unterstützungskasse und Direkt-/Pensionszusage / Sozialversicherung

Michael Schulz
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1 Ansparphase

1.1 Zusätzliche Arbeitgeberleistungen

Soweit die Aufwendungen für eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse durch zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers finanziert werden, handelt es sich dabei nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber bildet während der Beschäftigungszeit Rückstellungen. Dem Arbeitnehmer erwächst in dieser Zeit kein geldwerter Vorteil. Insoweit sind diese Aufwendungen beitragsfrei.

1.2 Entgeltumwandlung

Bei einer (teilweisen) Finanzierung der Aufwendungen für eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse durch den Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung ist die Beitragsfreiheit begrenzt.

Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. Die Entgeltteile sind dabei beitragsfrei, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (2025: 3.864 EUR jährlich bzw. 322 EUR monatlich; 2024:[1] 3.624 EUR jährlich bzw. 302 EUR monatlich).[2]

Bei dem Freibetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung handelt es sich um einen echten Freibetrag. Wird ein höheres Arbeitsentgelt umgewandelt, ist nur der übersteigende Betrag sozialversicherungspflichtig.

Dabei ist es unerheblich, ob die Aufwendungen aus laufendem Arbeitsentgelt oder aus Einmalzahlungen finanziert werden.

Der Freibetrag ist stets vom Bruttoarbeitsentgelt und nicht von dem auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Arbeitsentgelt abzuziehen. Übersteigt das Arbeitsentgelt nach Abzug der Entgeltumwandlung weiterhin die Beitragsbemessungsgrenze (2025: 8.050 EUR; 2024: 7.550 EUR/West bzw. 7.450 EUR/Ost), ergeben sich keine beitragsrechtlichen Auswirkungen.

 
Wich...

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