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Sommer, SGB V § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen

Katharine Kleine
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz – GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Durch Art. 1 Nr. 143 GKV-Modernisierungsgesetz – GMG v. 14.11.2004 (BGBl. I S. 2190) ist mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 1 Satz 3 der Satzteil "oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden" eingefügt worden.

Durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetzte (Betriebsrentenstärkungsgesetz) v. 17.8.2017 (BGBl. I S. 3214) wurde Satz 1 Nr. 5 mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert und der Satzteil "Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes." eingefügt.

Durch Art. 1 des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (GKV-VEG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) wurde Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 mit Wirkung zum 15.12.2018 erneut geändert und der Satzteil "Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat." eingefügt.

Durch Art. 32 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG) v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652), geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408), wurden mit Wirkung zum 1.1.2024 in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Buchst. b die Wörter "der Beschädigtenversorgung" durch die Wörter "Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.

Durch Art. 38 des Gesetzes über die Entschädigung von Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wurde mi...

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