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Baumschutz in Städten und Gemeinden

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Zusammenfassung

 
Überblick

Bäume, Sträucher und Hecken haben eine wichtige Funktion für das ökologische Gleichgewicht, das Kleinklima und die Vernetzung von Biotopen als Lebensräume für die Artenvielfalt. Die Bemühungen um den Baumschutz in Städten und Gemeinden als Folge des gestiegenen Umweltbewusstseins haben von Anfang an für Zündstoff gesorgt. Dabei steht auf der einen Seite die Bürgerschaft, die sich für eine Durchgrünung ihrer Stadt oder Gemeinde einsetzt. Auf der anderen Seite steht der Grundstückseigentümer oder -nutzer, der sich durch eine Baumschutzvorschrift in der Nutzung seines Grundstücks eingeschränkt fühlt, da z. B. ein geschützter Baum einem Erweiterungsbau im Wege steht oder für Verschattung sorgt.

Die ständigen Konflikte haben dazu geführt, dass Kommunen, in denen Baumschutzrecht gilt, inzwischen die Minderheit darstellen. Es verbleibt ihnen aber die Möglichkeit, den Baumerhalt durch flächenhafte Festsetzungen in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Baugesetzbuch (BauGB) zu sichern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beschränkt deshalb seinen Anwendungsbereich nicht nur auf den unbesiedelten Bereich von Natur und Landschaft, sondern gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich auch für den besiedelten Bereich. § 29 BNatSchG bietet in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze die Möglichkeit, in Städten und Gemeinden den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken und anderen Landschaftsbestandteilen unter Schutz zu stellen. Im Mittelpunkt der einschlägigen Schutzbestimmungen stehen aus verwaltungsökonomischen Gründen meistens Bäume. Nur vereinzelt sind zusätzlich auch Hecken und Sträucher geschützt.

1 Rechtsformen der Inschutznahme

Baumschutzsatzungen und Baumschutzverordnungen

Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verlangt, dass...

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