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Aufmerksamkeiten / 5 Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb

Marcus Spahn
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Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, gehören – ohne wertmäßige Begrenzung – ebenfalls zu den steuerfreien Aufmerksamkeiten. Das gilt auch, wenn die Getränke und Genussmittel eigens zur Weitergabe an die Arbeitnehmer beschafft oder hergestellt werden.

 
Achtung

Begünstigt ist nur der Verzehr im Betrieb

Ausgenommen sind Getränke und Genussmittel, die zum häuslichen Verzehr unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden. Der Wert solcher Sachbezüge gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er die Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR[1] monatlich übersteigt.

Handelt es sich um Waren, die im Betrieb hergestellt oder gehandelt werden, wird für den Rabatt ein Freibetrag von 1.080 EUR jährlich gewährt.[2]

Die Grenze bildet die Gewährung von Mahlzeiten. Gestellt der Arbeitgeber Frühstück, Mittag- oder Abendessen, ist ein Sachbezug zu versteuern – regelmäßig in Höhe des jeweiligen Sachbezugswerts.[3]

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei unbelegten Backwaren nebst Heißgetränken, die der Arbeitgeber zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit stellt, noch um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.[4]

Ebenso erfüllen z. B. auf Flügen gereichte kleine Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder bei anderen Anlässen zur Verfügung gestellte vergleichbare Knabbereien nicht die Kriterien für eine Mahlzeit.[5]

[1] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
[2]

S. Rabatt.

[3] § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG.
[4] BFH, Urteil v. 3.7.2019, VI R 36/17, BStBl 2020 II S. 788.
[5] BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228, Rn. 74.

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