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Aufhebungsvertrag: Voraussetzungen / 1.1 Form

Andreas Haupt
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Nach § 623 BGB bedarf auch die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch einen Aufhebungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform. Diese soll vor Übereilung schützen, der Rechtssicherheit dienen und die Arbeitsgerichte entlasten, indem sie die Beweiserhebung im Prozess erleichtert und die Streitigkeiten darüber vermeidet, ob überhaupt ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden ist. Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmer.

Nach § 126 Abs. 1 BGB verlangt die Einhaltung der "Schriftform" den eigenhändig geschriebenen Namen des Unterzeichners unter seiner Erklärung. Leserlichkeit wird bei der Unterschrift nicht verlangt. Der Name muss jedoch vollständig sein, eine Buchstabenfolge erkennen lassen und zumindest den Familiennamen wiedergeben. Die Rechtsprechung verlangt insoweit einen die Identität des Unterschreibenden kennzeichnenden individuellen Schriftzug. Ein bloßes Namenskürzel ("Paraphe") oder ein durch Fax übermitteltes Schreiben einer Kopie der Unterschrift reichen nicht aus. Gleiches gilt erst recht für eine "E-Mail".

 
Achtung

Keine elektronische Form

Nach § 623, letzter Halbsatz BGB ist die elektronische Form (vgl. § 126a BGB) für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Aufhebungsvertrag muss nach § 126 Abs. 2 BGB "auf derselben Urkunde" vereinbart worden sein und der gesamte Vertragsinhalt durch die Unterschrift beider Parteien gedeckt werden. Es reicht aus, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.[1] Ein bloßer Briefwechsel oder der Austausch von Bestätigungsschreiben ist insoweit nicht ausreichend. Mehrere Blätter sind zu einer Urkunde zusammenzufassen (z. B. durch Heftklammer).

Bei der Vorschrift des § 623 BGB handelt e...

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