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AT-Beschäftigte / 1 Überblick

Christian Wäldele
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In der betrieblichen Praxis wird in Unternehmen, in denen Tarifverträge zur Anwendung kommen, der Bereich der Angestellten regelmäßig aufgegliedert in die Gruppen der

  • Tarifangestellten,
  • außertariflich Angestellten (zukünftig AT-Beschäftigte) und[1]
  • leitenden Angestellten.

Der Begriff des leitenden Angestellten wird dabei als Rechtsfigur des Betriebsverfassungsrechts (§ 5 Abs. 3 BetrVG) verstanden. Der Begriff des AT-Angestellten ist eine Rechtsfigur des Tarifrechts. In der betrieblichen Wirklichkeit ist der Begriff des AT-Angestellten häufig von Missverständnissen geprägt, verbunden mit einer Verkennung der rechtlichen Folgen bei Vorliegen der AT-Eigenschaft.

Zitat

AT-Angestellter ist, wer mit seinem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf außertariflicher Grundlage vereinbart hat.

Diese von Franke[2] als tautologische Umschreibung bezeichnete Definition wird in der betrieblichen Praxis häufig in dem Verständnis gelebt, mit der Bezeichnung des Anstellungsvertrags als AT-Vertrag werde der Arbeitnehmer zum AT-Angestellten.

  • Das Bundesarbeitsgericht definiert den AT-Angestellten als Angestellten, der einerseits kraft der Tätigkeitsmerkmale nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags fällt und andererseits nicht zum Personenkreis der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG gehört.[3]
  • Das Bundespersonalvertretungsrecht erwähnt in § 4 Abs. 3 tarifliche und übertarifliche Angestellte. Als übertarifliche Angestellte werden die Angestellten verstanden mit einer Vergütung, die über die höchste Vergütungsstufe hinausgeht. Dies sind die außertariflichen Angestellten im TVöD.
  • Der TVöD nimmt vom Geltungsbereich neben den leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG (§ 1 Abs. 2 Buchst. a TVöD) die Beschäftigten aus, die ein über die Entgeltgru...

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