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Arbeitszeugnis / Arbeitsrecht

Stephan Wilcken
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1 Der anspruchsberechtigte Personenkreis

Voraussetzung für den Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Dienstgeber oder den Ausbilder auf Erstellen eines Zeugnisses ist zunächst, dass ein entsprechendes Dienst-, Arbeits-, Anstellungs- oder Berufsausbildungsverhältnis besteht oder bestanden hat.

Anspruch auf ein Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungszeugnis haben also

  • Arbeitnehmer,
  • leitende Angestellte,
  • arbeitnehmerähnliche Personen wie Heimarbeiter, Handelsvertreter,
  • GmbH-Geschäftsführer und Geschäftsführer, die nicht gleichzeitig Gesellschafter sind,
  • Vorstände von Aktiengesellschaften, wenn sie nicht gleichzeitig Allein- oder Mehrheitsaktionäre sind,
  • Auszubildende,
  • Volontäre,
  • Praktikanten,
  • Diplomanden,
  • Anlernlinge,
  • Umschüler[1],
  • Zeitarbeitnehmer, gegen ihren Arbeitgeber, also das Verleihunternehmen, nicht aber gegen das Entleihunternehmen.
[1] BAG, Urteil v. 12.2.2013, 3 AZR 120/11.

1.1 Anspruch auf ein Endzeugnis

Nach § 109 GewO haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Endzeugnis. Der Anspruch entsteht bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d. h. mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei tatsächlichem Ausscheiden.[1]

Bereits vor diesem Beendigungszeitpunkt kann ein vorläufiges Arbeitszeugnis erteilt werden, z. B. direkt nach einer Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Der Arbeitnehmer hat darauf aber keinen Anspruch.

Das Zeugnis kann auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer verlangt werden.

[1] BAG, Urteil v. 23.6.2004, 10 AZR 495/03.

1.2 Anspruch auf ein Zwischenzeugnis

Während des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor

  • bei Änderungen im Arbeitsverhältnis,
  • bei betrieblichen Veränderungen, z. B. Versetzung in einen anderen Bereich, Übernahme einer anderen Tätigkeit, We...

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