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Aufhebungsvertrag

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Zusammenfassung

 
Begriff

In beiderseitigem Einverständnis kann ein Arbeitsverhältnis jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag sofort oder unter Einhaltung einer Frist (oftmals der Kündigungsfrist) beendet werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform muss in jedem Fall beachtet werden.

Im Unterschied zu einer bloßen Ausgleichsquittung oder einem nach Ausspruch einer Kündigung geschlossenen "Abwicklungsvertrag" beenden der Aufhebungsvertrag und auch der nach einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht geschlossene Prozessvergleich das Arbeitsverhältnis unmittelbar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die wichtigsten Regelungen zum Aufhebungsvertrag finden sich in den §§ 126, 145–157 und 623 BGB.

Arbeitsrecht

1 Gestaltungsmittel Aufhebungsvertrag

Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrags

Ein Arbeitsverhältnis kann bei Einverständnis beider Vertragsparteien jederzeit durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag (im allgemeinen Sprachgebrauch auch "Auflösungsvertrag") beendet werden.

Gesetzliche Einschränkungen bestehen hierfür nicht. Es müssen dabei weder der allgemeine noch der besondere Kündigungsschutz beachtet werden. Auch unterliegt die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags nicht der Mitbestimmung eines Betriebs- bzw. Personalrats oder einer Schwerbehindertenvertretung.

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne einen wichtigen Grund kann die Agentur für Arbeit allerdings dazu veranlassen, eine Sperrzeit festzustellen, die ein Ruhen der Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen für einen bestimmten Zeitraum zur Folge hat.[1] Gleiches gilt, wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

Arbeitgeberseitig veranlasste Aufhebungsverträge sind als anzeigepflichtige Beendigungstatbestände bei Massenentlassungen anzeigepflichtig.[2]

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