Stefanie Hock
, Stefan Seitz
Der TVöD enthält einige wenige Vorgaben für die Einrichtung von Arbeitszeitkonten. Diese sind jedoch keineswegs zwingend notwendig, um die Arbeitszeit der Arbeitsverhältnisse, die unter den TVöD fallen, zu regeln. § 10 Abs. 1 TVöD sieht vor, dass Arbeitszeitkonten eingerichtet werden können und nur für den Fall, dass eine tägliche Rahmenzeit oder ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor vereinbart wird, zwingend einzurichten sind. Dies entspricht dem unter Ziff. 2.4 beschriebenen Ausgleich zwischen dem Bedürfnis des Arbeitgebers nach Arbeitszeitflexibilität einerseits und dem Interesse der Beschäftigten nach Arbeitszeitsouveränität andererseits. Anders ausgedrückt: Nur dann, wenn dem Arbeitgeber eine erhöhte Arbeitszeitflexibilität durch eines der beiden Arbeitszeitmodelle des TVöD Rahmenzeit oder Arbeitszeitkorridor eingeräumt wird, haben die Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihre Arbeitszeit über Arbeitszeitkonten im Sinne des § 10 TVöD geregelt wird. Dann kann davon ausgegangen werden, dass – stets unter Berücksichtigung der betrieblichen und dienstlichen Belange – die Beschäftigten "souveräner" mit der Lage ihrer Arbeitszeit umgehen können, also ihre privaten Interessen wichtiger genommen werden als dies z. B. bei starren Anfangs- und Endzeiten der Fall wäre.
2.5.1 Einrichtung von Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD durch Betriebs-/Dienstvereinbarung oder Tarifvertrag
Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD können durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch durch landesbezirklichen Tarifvertrag (im Bereich eines Mitgliedverbandes der VKA) oder durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene (im Bereich des Bundes) eingerichtet werden, § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVöD. Diese Regelungen werden in der Praxis bedeuten, dass ein Arbeitgeber in einem Betrieb/einer Verwaltung, für die ein Personalvertretungsgesetz gilt, ein Arbeitszeitkonto i. S. d. § 10 TVö...