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Arbeitsschutzrecht: Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitgeb ... / 6 Das letzte Mittel: Die fristlose Kündigung

Julius Scheil, Joachim Schwede †
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Die im allgemeinen Sprachgebrauch auch als "fristlos" bezeichnete außerordentliche Kündigung kann bei schweren, wiederholten oder nachhaltigen Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften als letztes Mittel eingesetzt werden. Der anfangs erwähnte Fall des LAG Schleswig-Holstein kann als ein solcher wichtiger Grund angesehen werden. Das Urteil zeigt aber auch, wie hoch die Anforderungen sind, die die Rechtsprechung an das Vorliegen eines "wichtigen" Grundes legt, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Auch die fristlose Kündigung nach § 626 BGB muss schriftlich erfolgen, dem Arbeitnehmer zugehen und bedarf einer vorausgehenden Abmahnung. Letztere ist nur entbehrlich, wenn außerordentlich schwere Verstöße gegen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag vorliegen.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die fristlose Kündigung innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrunds aussprechen muss (§ 626 Abs. 2 BGB). Zudem ist auch hier der Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören. Er kann jedoch nur innerhalb von 3 Tagen "Bedenken erheben". Wird ein Mitglied des Betriebsrats gekündigt, greift der Kündigungsschutz des § 15 KSchG, d. h., der Betriebsrat muss der Kündigung ausdrücklich zustimmen. Liegt diese Zustimmung nicht vor, muss sie der Arbeitgeber im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens einholen.

Wegen der hohen Anforderungen an die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung empfiehlt es sich immer, hilfsweise das Arbeitsverhältnis ordentlich, also fristgerecht zu kündigen. Auch zu dieser hilfsweisen Kündigung muss ggf. der Betriebsrat angehört werden.

Arbeitnehmer, denen so schwere Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen vorgeworfen werden, dass der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung in Erwägung zieht, sollten sofort von der Arbei...

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