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Arbeitsentgelt/-lohn in der Entgeltabrechnung / 3.3.4 Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Stefan Karsten Meyer
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Der vergünstigte Erwerb von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers kann zu Arbeitslohn führen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung, also als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft, gewährt wird.[1] Dies gilt auch, wenn der vergünstigte Erwerb im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung vorab gewährt wird.[2]

Möglich ist aber, dass die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge auf leitende Mitarbeiter kein Arbeitslohn ist.[3]

Nach dem Erwerb kann die Beteiligung jedoch eine eigenständige Erwerbsgrundlage sein, sodass damit in Zusammenhang stehende Einnahmen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis (mehr) stehen. Es liegt vielmehr eine Sonderrechtsbeziehung vor, da der Arbeitnehmer in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung nutzt. Die aus der Beteiligung erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Im Fall der Veräußerung ist ein Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung der Kapitalbeteiligung kein Arbeitslohn, vielmehr kommt eine Steuerbarkeit nach den einschlägigen Veräußerungstatbeständen des EStG in Betracht.[4]

[1] BFH, Urteil v. 7.5.2014, VI R 73/12, BStBl 2014 II S. 904.
[2] BFH, Beschluss v. 26.6.2014, VI R 94/13, BStBl 2014 II S. 864.
[3] BFH, Urteil v. 20.11.2024, VI R 21/22, BStBl 2025 II S. 256.
[4] BFH, Urteil v. 14.12.2023, VI R 1/21, BStBl 2024 II S. 387; BFH, Urteil v. 14.12.2023, VI R 2/21, BStBl 2024 II S. 481; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.10.2022, 12 K 1692/20, Rev. beim BFH unter Az. VIII R 13/23. Anders noch FG Münster, Urteil v...

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