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Arbeitnehmeranteil / Zusammenfassung

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Begriff

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil wird Arbeitnehmeranteil genannt. Dieser Anteil wird durch den Arbeitgeber vom Bruttolohn einbehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) abgeführt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Übernimmt der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, sind diese nach § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR lohnsteuerpflichtig. Zum Lohnzufluss bei nachentrichteten Sozialversicherungsbeiträgen nach Schwarzgeldzahlungen vgl. BFH, Urteil v. 13.9.2007, VI R 54/03 BStBl 2008 II S. 58.

Sozialversicherung: Die wichtigsten relevanten Vorschriften zur Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sind die §§ 28d bis 28h SGB IV. Darüber hinaus gelten die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sowie die Beitragsverfahrensverordnung (BVV). Zusätzlich sind für jeden einzelnen Versicherungszweig noch weitere Regelungen zu beachten, und zwar

  • zur Krankenversicherung die §§ 226, 232, 241 und 249 SGB V,
  • zur Pflegeversicherung die §§ 57, 58 und 60 SGB XI,
  • zur Rentenversicherung die §§ 160, 162, 168 und 172 SGB VI und
  • zur Arbeitslosenversicherung die §§ 341, 342 und 346 SGB III.
 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Vom Arbeitgeber übernommene Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag pflichtig pflichtig

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