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Arbeitnehmeranteil / 1 Arbeitnehmeranteil vom Bruttolohn

Carola Hausen
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Die Arbeitnehmeranteile zum (gesetzlichen) Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) einschließlich der Beitragszuschläge sind aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, welches i. d. R. mit dem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn übereinstimmt, zu bestreiten, maximal bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze.

Es sind hingegen keine Arbeitnehmeranteile vom Bruttolohn abzuziehen bei

  • Geringverdienern (Ausbildungsvergütung bis max. 325 EUR monatlich[1]),
  • Teilnehmern am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder
  • Teilnehmern am Bundesfreiwilligendienst.

Übernimmt der Arbeitgeber – neben dem Arbeitgeberanteil – auch den Arbeitnehmeranteil, führt das zum Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn die Beiträge erst im Nachhinein abgeführt werden.[2]

Lohnzufluss bei Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile

Nicht steuerpflichtig sind die Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die der Arbeitgeber wegen der gesetzlichen Beitragslastverschiebung nachzuentrichten und zu übernehmen hat.[3] Es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben eine Nettolohnvereinbarung getroffen oder beide bzw. der Arbeitgeber hat bewusst die Unmöglichkeit einer späteren Rückbelastung beim Arbeitnehmer zwecks Steuer- und Beitragshinterziehung in Kauf genommen.

[1] Durch die Mindestausbildungsvergütung kann die Geringverdienergrenze nur noch bei vor dem Jahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsverträgen zum Tragen kommen, außerdem bei Pflichtpraktikanten, für die der Mindestlohn nicht gilt.
[2] BFH, Urteil v. 13.9.2007, VI R 54/03, BStBl 2008 II S. 58.
[3] § 3 Nr. 62 EStG.

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