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Anlagebetrug: Wann ein Steuerberater Beihilfe leistet / Entscheidung

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Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) war allerdings erfolgreich, sodass eine andere Strafkammer des Oberlandesgerichts nun erneut auf Grundlage des BGH-Urteils eine Entscheidung treffen muss.

Zwar habe die Steuerberaterin und Buchhalterin nur berufstypische "neutrale" Handlungen vorgenommen. Diese können aber eine strafbare Beihilfe darstellen.

Für die Haftung ist nicht erforderlich, dass die Steuerberaterin positiv wusste, dass es sich um ein betrügerisches Schneeballsystem handelte. Es reiche aus, wenn sie dies für sehr wahrscheinlich oder zumindest überwiegend wahrscheinlich hielt und trotzdem weitermachte.

Zahlreiche Indizien sprachen dafür, dass sich der Verdacht für die Steuerberaterin aufgedrängt haben musste:

  • Die Zahlungsströme waren typisch für ein Schneeballsystem. Der laufende Liquiditätsbedarf konnte nur aus Geldern von Neuanlegern gedeckt werden.
  • Der Haupttäter sagte aus, das System sei nach der Beanstandung durch die BaFin "recht offensichtlich" gewesen. Die Steuerberaterin habe den fingierten "abgekürzten Zahlungsweg" ohne Weiteres akzeptiert.
  • Die angeblichen Nutzungsentgelte für die Speichersysteme erreichten das Unternehmen nie. Trotzdem veranlasste die Steuerberaterin Barauszahlungen in Millionenhöhe.
  • Eine Buchhalterin bemerkte nach wenigen Monaten zahlreiche Ungereimtheiten (keine Aufzeichnungen über Standorte der Geräte, keine Informationen über Lieferanten und Kunden, keine Zahlungseingänge). Als sie die Steuerberaterin auf fast identische Rechnungen verschiedener Unternehmen hinwies, sagte diese nur "Vergessen Sie's!".

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