Rz. 104
Beim Versorgungsausgleich muss nicht zwangsläufig eine Einigung über die Höhe des Ausgleichs getroffen werden, so dass das Gericht nicht mehr rechnen und entscheiden muss. Es reicht aus, wenn sich die Eheleute über Berechnungsgrundlagen einigen und das Gericht auf dieser Basis dann den Versorgungsausgleich durchführen kann (Zwischeneinigung).
Rz. 105
Ebenso muss nicht eine Einigung über den gesamten Versorgungsausgleich getroffen werden, also dass sich die Eheleute über alle Anrechte einigen. Die Einigungsgebühr entsteht auch dann, wenn die Eheleute sich nur über einzelne Anrechte einigen und das Gericht über die übrigen Anrechte entscheiden lassen (Teileinigung).
Rz. 106
In diesen Fällen ist allerdings zu berücksichtigen, dass für die Einigungsgebühr dann nicht der (gesamte) Verfahrenswert der Folgesache Versorgungsausgleich gilt, sondern ein geringerer Wert, nämlich 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten je Anrecht, über das eine Einigung getroffen worden ist.
Rz. 107
Dieser Teilwert für die anwaltliche Einigungsgebühr ist auf Antrag (und nur auf Antrag) vom Gericht festzusetzen, und zwar nicht im Verfahren nach § 55 FamGKG, da dieser Teilwert für die Gerichtsgebühren unerheblich ist, sondern im Verfahren nach § 33, da der Wert nur für die Anwaltsgebühren von Bedeutung ist.
Beispiel: Jeder Ehegatte hat ein gesetzliches Anrecht. Im Scheidungsverfahren (monatliches Nettoeinkommen beider Eheleute 4.000 EUR – keine Kinder, kein Vermögen) einigen sich die Eheleute unter Mitwirkung ihrer Anwälte dahingehend, dass eventuelle im Ausland erworbene Anrechte der Ehefrau nicht berücksichtigt werden sollen, so dass der Versorgungsausgleich allein aufgrund ihrer in Deutschland erworbenen Anrechte durchgeführt wird.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausglei...