Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
1 Handelsrechtlicher Teil
1.1 Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG
1.1.1 Allgemeines
Rz. 790
Zivilrechtlich kann die Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) sowohl durch Verschmelzung auf eine GmbH & Co. KG (Rn. 791) als auch durch einen bloßen Formwechsel (Rn. 799) erfolgen. An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung kann die GmbH & Co. KG wegen § 122b Abs. 1 UmwG, wonach zwingend Kapitalgesellschaften als beteiligte Rechtsträger vorausgesetzt werden, nicht teilnehmen.
1.1.2 Verschmelzung
Rz. 791
Aufgrund §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 39 ff., 46 ff. UmwG kann eine GmbH durch Verschmelzung auf eine GmbH & Co. KG in eine Personengesellschaft umgewandelt werden. Bei der Verschmelzung geht das gesamte Vermögen der übertragenden GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine neu gegründete (Verschmelzung durch Neugründung) oder zum Zeitpunkt der Verschmelzung bereits bestehende (Verschmelzung durch Aufnahme) GmbH & Co. KG über. Die übertragende GmbH wird kraft Gesetzes aufgelöst, eine Abwicklung findet nicht statt. Die Gesellschafter der aufgelösten GmbH erhalten im Wege des Anteiltausches nach § 2 UmwG Anteile an der übernehmenden GmbH & Co. KG.
Bei einer Verschmelzung durch Neugründung sind neben den Vorschriften des UmwG noch die für die Gründung einer KG geltenden Bestimmungen zu beachten, § 36 Abs. 2 UmwG.
1.1.2.1 Verschmelzungsvertrag
Rz. 792
Grundlage der Verschmelzung ist ein Verschmelzungsvertrag, der von den Vertretungsorganen der beteiligten Gesellschaften abgeschlossen wird, § 4 UmwG. Als Vertretungsorgane stehen sich der Geschäftsführer der übertragenden GmbH und der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KG gegenüber. Der Verschmelzungsvertrag ist notariell zu beurkunden, § 6 UmwG. Der Mindestinhalt des Verschmelzungsvertrages ergibt sich aus § 5 Abs. 1 UmwG und § 40 UmwG:
- Firma und Sitz der beteiligten Gesellschaften;
- die Vereinbarung ...