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AGS 6/2018, Anspruch auf Festsetzung des Gegenstandswerts; Verfahrenswert eines Stufenantrags; wechselseitige Anträge zum Zugewinnausgleich

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RVG § 33; FamGKG §§ 38, 39, 42 Abs. 3, 55 Abs. 1

Leitsatz

  1. a) Endet das Mandat in einem gerichtlichen Verfahren vorzeitig, hat das FamG auf Antrag des Anwalts den Gegenstandswert seiner Tätigkeit im Verfahren nach § 33 RVG festzusetzen.
  2. b) Eine vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG lässt das Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren nach § 33 RVG nicht entfallen.
  3. Gegen die Weigerung des FamG, eine Wertfestsetzung im Verfahren nach § 33 RVG vorzunehmen, ist die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegeben.
  4. a) Wird ein Stufenantrag zum Zugewinn eingereicht, richtet sich der Verfahrenswert nach dem höheren Wert des Leistungsantrags, auch wenn dieser noch nicht beziffert ist.
  5. b) Der Verfahrenswert ist dann nach den Erwartungen des Antragstellers bei Einreichung des Stufenantrags zu schätzen. Anhaltspunkt ist insoweit in der Regel der vorgerichtlich geltend gemachte Anspruch.
  6. c) Ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Erwartung des Antragstellers, ist vom Auffangwert des § 45 Abs. 3 FamGKG i.H.v. 5.000,00 EUR auszugehen.
  7. Die Werte wechselseitiger Stufenanträge zum Zugewinnausgleich sind zu addieren.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.4.2018 – 5 WF 65/18

1 Sachverhalt

Die Antragstellerin war im vorliegenden, noch beim FamG rechtshängigen Ehescheidungsverfahren zunächst von Rechtsanwalt H. vertreten worden. Anhängig waren die Folgesachen Versorgungsausgleich (drei Anrechte) und Güterrecht, wobei sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin Stufenanträge auf Auskunft und noch nicht bezifferte Zahlung gestellt hatten. Mit Schriftsatz v. 10.8.2017 teilte Rechtsanwalt H. mit, dass er die Antragstellerin nicht mehr vertrete. Mit Schriftsatz v. 28.12.2017 beantragte er sodann gem. § 33 RVG die Festsetzung des Gegenstandswertes seiner vormaligen anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren.

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