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AGS 5/2015, Schadensersatz wegen der Anwaltskosten zur Abwehr eines evident nicht bestehenden Anspruchs

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Leitsatz

  1. Verwahrt jemand vorübergehend wertvolle Gegenstände, die bei einem anderen wegen dessen vermeintlich rechtswidriger Besitzerlangung sichergestellt worden sind, kann dadurch eine rechtliche Sonderbeziehung mit wechselseitigen Rechten und Pflichten entstehen.
  2. Gibt der Verwahrer rechtswidrig die Sache dem letzten Besitzer nicht zurück und konfrontiert diesen stattdessen mit einer unberechtigten, völlig überzogenen Gegenforderung (hier: auf Zahlung von 17 Mio. EUR), muss der Anspruchsteller dem zu Unrecht in Anspruch Genommenen die zur Abwehr des Anspruchs entstandenen Anwaltskosten erstatten.
  3. Zur Bemessung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit und zur Frage, ob es sich bei der Abwehr um ein Schreiben einfacher Art handelt, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält (hier bejaht).

OLG Koblenz, Urt. v. 9.7.2014 – 5 U 684/12

1 Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Jahr 2007 von dritter Seite drei Schalen aus vorchristlicher Zeit und zwei byzantinische Räucherkesselchen. Diese stellte das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst wegen des Verdachts der Hehlerei sicher und gab sie in die Verwahrung des Beklagten zu 2), bei dem der frühere Beklagte zu 1) als Archäologe beschäftigt ist.

Nach einer vom Kläger erfolgreich geführten verwaltungsgerichtlichen Klage hob das Ministerium die Sicherstellung auf und wies den Beklagten zu 2) an, die Antiken herauszugeben. Der Beklagte zu 2) kam dem nicht nach.

Am 10.5.2010 verlangte der Beklagte zu 1) unter dem Briefkopf des Beklagten zu 2) von dem Kläger 17.004.500 EUR, für den Fall, dass es zur Herausgabe der Gegenstände kommen würde. Der Betrag wurde untergliedert in 4.500,00 EUR für "Aufwendungen für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erstellung eines archäologischen Fachgutachtens"...

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