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AGS 5/2014, Vergütung für Zeugenbeistand

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Leitsatz

Der einem Zeugen für die Dauer seiner Vernehmung nach § 68b StPO als Beistand beigeordnete Rechtsanwalt erhält eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV.

OLG München, Beschl. v. 4.3.2014 – 4c Ws 5/14

1 Sachverhalt

Der nach § 68b StPO für die ermittlungsrichterliche Vernehmung der Zeugin beigeordnete Zeugenbeistand wendet sich vorliegend mit seiner weiteren Beschwerde gegen seine Vergütung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV und begehrt die Vergütung für seine Tätigkeit wie ein Verteidiger mit einer Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nrn. 4100, 4104, 4102, 7002 und 7008 VV.

Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Mit Schriftsatz vom 12.12.2012 zeigte der Rechtsanwalt unter Vorlage einer Vollmacht der alleinsorgeberechtigten Mutter der Zeugin die anwaltliche Vertretung der minderjährigen drei Geschädigten an. Nach Akteneinsicht nahm er Stellung zum bisherigen Akteninhalt und stellte für seine Mandanten Strafantrag gegen den Beschuldigten.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft unter anderem die ermittlungsrichterliche Vernehmung eines der minderjährigen Kinder. Die Vernehmung der Zeugin durch die Ermittlungsrichterin des AG wurde in Anwesenheit ihres Rechtsanwalts durchgeführt. Auf Antrag ordnete die Ermittlungsrichterin der Zeugin ihren Rechtsanwalt für die Dauer der ermittlungsrichterlichen Vernehmung als Beistand gem. § 68b Abs. 2 StPO bei.

Der Rechtsanwalt beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand, und zwar folgender Beträge: eine Grundgebühr Nr. 4100 VV in Höhe von 132,00 EUR, eine Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV in Höhe von 112,00 EUR, eine Terminsgebühr Nr. 4102 VV in...

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  Leitsatz (amtlich) Der einem Zeugen für die Dauer seiner Vernehmung nach § 68b StPO als Beistand beigeordnete Rechtsanwalt erhält eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG.  Normenkette StPO § 68b; RVG-VV Vorbem. 4 Abs. 1; ...

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