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AGS 12/2024, Vorschuss auf eine Pauschgebühr nach § 51 A ... / VII. Rückforderung eines Vorschusses

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Ist dem Rechtsanwalt ein Vorschuss gewährt worden, kann sich ggf. später die Frage der (teilweisen) Rückzahlung stellen. Das ist immer dann der Fall, wenn eine Pauschgebühr nicht oder nicht in der Höhe bewilligt wird, wie dem Rechtsanwalt ein Vorschuss gezahlt worden ist. Deshalb darf der Rechtsanwalt auf keinen Fall übersehen, nach Abschluss des Verfahrens den Antrag auf Bewilligung der (endgültigen) Pauschgebühr zu stellen. Die Rückforderung des Vorschusses auf eine Pauschgebühr wird in der Rspr. auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs als zulässig angesehen.[44] Etwas anderes kann gelten, wenn über den Vorschussantrag des Pflichtverteidigers nicht etwa in einem frühen Verfahrensstadium entschieden wird, sondern zu einem Zeitpunkt, in dem das (erstinstanzliche) Verfahren bereits abgeschlossen ist.[45]

Gegenüber diesem Rückzahlungsanspruch kann sich der Rechtsanwalt nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, weil nach allgemeiner Meinung § 818 Abs. 3 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar ist.[46] Mit der Gewährung eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung wird auch keine rechtlich geschützte Erwartung auf deren spätere Bewilligung geschaffen, sodass es für den Einwand der Verwirkung an dem erforderlichen Vertrauensmoment fehlt.[47]

Der Rückzahlungsanspruch verjährt gem. §§ 197, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in drei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit Eintritt der Verjährung eines dem Rechtsanwalt ggf. zustehenden Pauschgebührenanspruchs.[48]

Verfahrensmäßig wird der Beschluss, durch den festgestellt wird, dass der Vorschuss zurückzuzahlen ist, und die Verfügung, mit der der Rechtsanwalt dann von der Staatskasse zur Rückzahlung aufgefordert wird, rechtlich als Aufhebung der Ve...

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