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AGS 12/2019, Kostenerstattung nach Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde

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ZPO §§ 91 Abs. 1 S. 1, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 u. 2; RVG § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 9

Leitsatz

Die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners ist zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung regelmäßig erst nach der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde notwendig.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.10.2019 – 17 Ta (Kost) 6079/19

1 Sachverhalt

Der Kläger hat mit seiner Klage die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung i.H.v. 381.757,85 in Anspruch genommen. Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers durch Urteil zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat durch einen anderen als seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz v. 23.11.2018 Nichtzulassungsbeschwerde bei dem BAG eingelegt. Er hat die Nichtzulassungsbeschwerde am 5.12.2018 zurückgenommen, ohne dass eine Begründung des Rechtsbehelfs erfolgt war. Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5.12.2018, der bei dem BAG am 10.12.2018 einging, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Das BAG hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Daraufhin hat die Beklagte die Festsetzung außergerichtlicher Kosten i.H.v. zuletzt 3.158,30 EUR begehrt. Das ArbG hat den Festsetzungsantrag durch Beschl. v. 24.7.2019 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine sachgemäße Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht möglich gewesen, weil die Beschwerde nicht begründet worden sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die eine Festsetzung der in Ansatz gebrachten außergerichtlichen Kosten weiterhin für geboten hält. Ihr ...

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