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AGS 1/2015, Addition der Streitwerte der Ansprüche auf Mietminderung und auf Mängelbeseitigung

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Leitsatz

Die Streitwerte des Anspruchs auf Mietminderung einerseits und des Anspruchs auf Mängelbeseitigung andererseits sind zu addieren, da beide Ansprüche auf unterschiedliche Interessen gerichtet sind und die Zielrichtung der Ansprüche nicht – jedenfalls nicht zwingend – identisch ist.

AG München, Urt. v. 2.6.2014 – 282 C 4912/14

1 Aus den Gründen

Seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde im Rahmen der Abrechnung ihrer außergerichtlichen Tätigkeit zu Recht ein Gegenstandwert von 5.947,20 EUR zugrunde gelegt mit der Folge, dass die Klägerin gegen die Beklagte aufgrund der erteilten Deckungszusage über den bereits geleisteten Betrag hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer 283,75 EUR hat.

Der der Abrechnung zugrunde gelegte Streitwert in Höhe von 5.947,20 EUR ergibt sich aus der Addition des Anspruchs auf Mietminderung einerseits und des Anspruches auf Mängelbeseitigung andererseits, wobei gem. § 41 Abs. 5 GKG der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung sowohl für die geltend gemachte Mängelbeseitigung (§ 41 Abs. 5 GKG in direkter Anwendung) als auch für die geltend gemachte Mietminderung (§ 41 Abs. 5 GKG analog) in Ansatz zu bringen war (so im Ergebnis auch KG, Beschl. v. 6.1.2014 – 8 W 96/13 für den Fall eines Antrags auf Mängelbeseitigung verbunden mit einem Antrag auf Feststellung der Minderung). Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die Streitwerte zu addieren, da beide Ansprüche auf unterschiedliche Interessen gerichtet sind und die Zielrichtung der Ansprüche nicht – jedenfalls nicht zwingend – identisch ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Erfolgschancen der nebeneinander geltend gemachten Ansprüche nicht zwingend spiegelbildlich sondern vielmehr durchaus auch sehr unterschiedlich entwickeln können. Zur Verdeutlichung kann hierfür beispielhaft die F...

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