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AGS 1/2012, Kosten in Unterbringungs- und Freiheitsentzi ... / 5. Verlängerung oder Aufhebung der Maßnahme

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Bei den Verfahren auf Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung (§§ 425, 426 FamFG) bzw. Unterbringung (§§ 329, 330 gegebenenfalls i.V.m. § 167 FamFG) handelt es sich stets um gesonderte Angelegenheiten. Der Anwalt verdient hier eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6302 VV mit einem Betragsrahmen von 20,00 bis 250,00 EUR (Mittelgebühr: 135,00 EUR). Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält 108,00 EUR.

Obwohl der Wortlaut von Nr. 6302 VV von "sonstigen Fällen" spricht, ist die Gebühr über die in der Anm. hinaus genannten Verfahren nicht anwendbar.

Findet in einem Verlängerungs- oder Aufhebungsverfahren eine Anhörung des Betroffenen oder ein sonstiger gerichtlicher Termin statt, entsteht zusätzlich eine Terminsgebühr nach Nr. 6303 VV, die einen Betragsrahmen von 20,00 bis 250,00 EUR besitzt (Mittelgebühr: 135,00 EUR). Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält 108,00 EUR.

Bei den Verfahren ist zu beachten, dass sie nicht nur im Verhältnis zum Anordnungsverfahren, sondern auch untereinander jeweils eine gesonderte Angelegenheit bilden. Die Gebühren der Nrn. 6302 und 6303 VV entstehen deshalb auch für jedes Verlängerungs- oder Aufhebungsverfahren gesondert, auch wenn sie sich auf dieselbe ursprüngliche Anordnung beziehen. Werden aber Aufhebung und Verlängerung in demselben Verfahren behandelt, entstehen die Gebühren nur einmal,[9] jedoch ist hier der Mehraufwand bei der Ermittlung des Gebührenbetrags (§ 14 RVG) zu berücksichtigen.

Da es sich jeweils um eine eigenständige Angelegenheit handelt, entsteht auch die Auslagenpauschale der Nr. 7002 VV jeweils gesondert.

 

Beispiel

In einem Verfahren auf Unterbringung wird der Anwalt in der ersten Instanz tätig. Es findet eine Anhörung statt. Nach sechs Monaten wird ein Verfahren zur Prüfung der Verlän...

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