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AGS 11/2025, Isolierte Anfechtung bei gemischter Kostene ... / III. Zulässigkeit der Beschwerde

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Die sofortige Beschwerde ist auch unter Berücksichtigung des erforderlichen Beschwerdewertes zulässig.

1. Fiktive Rechtsmittelfähigkeit

Gem. § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO findet gegen die nach § 269 Abs. 4 S. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme von 600,00 EUR übersteigt. Bei der Prüfung der Frage, ob der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme übersteigt, ist grds. auch das voraussichtliche Unterliegen einer Partei abzustellen, von dem das Gericht bei seinem Kostenausspruch ausgegangen ist. Es kommt auf den vom Gericht angenommenen zurückgenommenen Teil der Klage an. Vorliegend ist die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils von einer Klagerücknahme i.H.v. 1.302,55 EUR ausgegangen. Diese maßgebliche Summe übersteigt die Berufungssumme.

2. Erreichen des Beschwerdewerts

Darüber hinaus übersteigt der Beschwerdewert den in § 567 Abs. 2 ZPO normierten Betrag von 200,00 EUR. Insoweit folgt das Beschwerdegericht vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Beschwerde, soweit sie unter Berücksichtigung der fiktiven Reisekosten einen Beschwerdewert i.H.v. ca. 300,00 EUR ermittelt hat.

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