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AGS 11/2019, Keine Terminsgebühr bei Erscheinen in Unkenntnis der Berufungsrücknahme

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RVG VV Nrn. 3104, 3105, 3203

Leitsatz

  1. Für das Entstehen einer Terminsgebühr müssen über die bloße Anwesenheit der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts hinaus im Berufungsverfahren jedenfalls die Voraussetzungen der Nr. 3203 VV erfüllt sein.
  2. Aus den Regelungen unter Nr. 3203 VV und Nr. 3105 VV wird deutlich, dass gewisse Mindestanforderungen erfüllt sein müssen. So kann allein die Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten ausreichend sein. Dann muss aber zumindest eine Entscheidung zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung seitens des Gerichts von Amts wegen getroffen worden sein (vgl. dazu BGH 24.1.2017 – VI ZB 21/16, Rn 14 [= AGS 2017, 174]).
  3. Wenn das Erscheinen zu einem Termin allein ausreicht, um das Entstehen einer Terminsgebühr auszulösen, ist dies im Gesetzestext ausdrücklich erwähnt. So erhält der Rechtsanwalt nach Vorbem. 4 Abs. 3 VV die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.8.2019 – 26 Ta (Kost) 6062/19

1 Sachverhalt

Beim LAG war für den 22.1.2019 um 9:00 Uhr ein Termin anberaumt worden. Am Morgen dieses Tages ging um 8:20 Uhr per Fax die Berufungsrücknahme der Beklagten ein. Die Geschäftsstelle wurde zeitgleich informiert. Die Vorsitzende informierte um 9:00 Uhr den in Unkenntnis der Berufungsrücknahme erschienenen Prozessbevollmächtigten der Klägerin über die Berufungsrücknahme.

Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Klägerin zunächst u.a. die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr beantragt. Sie hat den Antrag nach einem entsprechenden Hinweis des ArbG auf eine 0,5-Terminsgebühr (Nr. 3203 VV) reduziert.

Das ArbG hat die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten zweiter Instanz auf 1.035,90 EUR festgesetzt und dabei eine 0,5-...

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Leitsatz (amtlich) Die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 RVG-VV entsteht auch dann, wenn die Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne einen entsprechenden (Prozess-)Antrag des Klägers ergeht. Normenkette RVG VV Nr. 3105 ...

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