RVG VV Nr. 4141
Leitsatz
Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV fällt nicht an, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel einzulegen.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.5.2009–2 Ws 132/09
1 Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Beschuldigten Anklage zum AG erhoben und ihm einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Nach Zulassung der Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens fand vor dem AG ein Hauptverhandlungstermin statt, zu dem der Angeklagte nicht erschienen war. Der Vorsitzende regte in diesem Termin an, das Verfahren gem. § 408a StPO in das Strafbefehlsverfahren überzuleiten. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte für den Fall, dass durch den staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiter kein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt werde, den Erlass eines Vorführungs- oder Haftbefehls. Der Verteidiger gab keine Erklärung ab. Die Hauptverhandlung wurde sodann ausgesetzt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, nach § 408a StPO zu verfahren, erließ das AG am 8.4.2008 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen des Tatvorwurfs der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln und verhängte gegen ihn eine Geldstrafe. Dieser Strafbefehl, gegen den ein Einspruch nicht eingelegt wurde, ist rechtskräftig.
Später beantragte der Pflichtverteidiger die ihm aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten festzusetzen, darunter auch eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV. Hierzu führte er aus, dass er nach Zustellung des Strafbefehls dem Angeklagten geraten habe, den Strafbefehl zu akzeptieren, weil bei Durchführung der Hauptverhandlung ein besseres Ergebnis nicht zu erzielen sei. Der Angeklagte sei diesem Rat gefolgt, so dass ein Einspruch nicht eingelegt worden sei und ein w...