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AGS 10/2025, Anrechnung bei Mitvergleichen mehrerer Verf ... / I. Sachverhalt

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Die Parteien hatten in der Vergangenheit mehrere gerichtlich ausgetragene Rechtsstreitigkeiten vor dem LG Göttingen und dem OLG Braunschweig geführt. Bei dem AG Göttingen war zudem unter dem AZ 75 K 7/18 ein Hinterlegungsverfahren anhängig, in dem die Parteien jeweils die Auszahlung eines Geldbetrags für sich beanspruchten.

In dem Berufungsverfahren vor dem OLG Braunschweig 3 U 12/22 (zu LG Göttingen: 4 O 131/21) schlossen die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung sodann einen umfassenden Vergleich, mit dem sie neben dem anhängigen Verfahren folgende fünf weitere gerichtliche Verfahren erledigten:

• OLG Braunschweig: 3 U 12/21, 3 U 13/22
• LG Göttingen: 4 O 460/22, 4 O 358/21
• AG Göttingen: 75 K 7/18

In dem Vergleich vereinbarten die Parteien, dass der Beschwerdeführer die Kosten der Verfahren 3 U 12/21, 3 U 12/22, 3 U 13/22 zu 10 % und der Beschwerdegegner die Kosten zu 90 % zu tragen habe.

Den Streitwert des Verfahrens 3 U 12/22 hat das OLG Braunschweig auf 36.477,97 EUR festgesetzt. Außerdem setzte es den Wert des geschlossenen Vergleichs auf 429.629,40 EUR fest. Hiervon entfielen:

• auf das Verfahren 3 U 12/21: 48.000,00 EUR
• auf das Verfahren 3 U 13/22: 9.832,50 EUR
• auf das Verfahren 4 O 460/22: 9.300,00 EUR
• auf das Verfahren 4 O 358/21: 39.900,00 EUR
• und auf das Verfahren 75 K 7/18: 286.118,93 EUR

Den Wert des Verfahrens 3 U 12/21, in dem ebenfalls bereits eine mündliche Verhandlung vor dem OLG Braunschweig stattgefunden hatte, setzte das OLG Braunschweig auf die Gebührenstufe bis zu 50.000,00 EUR fest.

Aufgrund der in dem Vergleich (3 U 12/22) getroffenen Kostenregelung beantragte der Beschwerdeführer beim LG die Festsetzung seiner Kosten für das Berufungsverfahren 3 U 12/21 gegen den Beschwerdegegner. Der Beschwerdegegner reichte daraufhin die ihm ent...

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