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AGS 10/2024, Elektronische Übermittlung von Streitwert-B ... / I. Sachverhalt

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Der Kläger ist als Steuerberater bei einer großen internationalen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt, er ist zugleich als Rechtsanwalt zugelassen. Er hat gegen ein seine Klage zurückweisendes Urteil des AG Berufung eingelegt, seine Beschwer in der Berufungsschrift mit 9.300,00 EUR angegeben und diese beim LG begründet. In seinem Briefkopf hat er jeweils "Rechtsanwalt, Steuerberater" und im Rubrum der Berufungsschrift unter Kläger sich selbst als Wohnungseigentümer und als Prozessbevollmächtigten sich selbst mit dem Zusatz "RA, StB" genannt. Das LG hat den Streitwert zunächst vorläufig auf 9.300,00 EUR festgesetzt und die Berufung – nach Hinweis auf eine beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO und zwei Stellungnahmen des Klägers – durch Beschluss zurückgewiesen.

Das LG hat durch Beschluss den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.300,00 EUR festgesetzt. Empfangsbekenntnisse des Klägers über den Empfang der Beschlüsse des LG betreffend die Zurückweisung der Berufung und die Festsetzung des Streitwertes gelangten nicht zur Akte. Beide Beschlüsse wurden dem Kläger im Wege der Postzustellung am 9.2.2022 zugestellt.

Eine auf den 5.8.2022 datierte Beschwerdeschrift gegen die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem AG sandte der Kläger per Telefax am 9.9.2022 gegen 23:30 Uhr an das AG. Mit einem weiteren, auf den 5.8.2022 datierten Schriftsatz, den der Kläger per Telefax am 10.9.2022, einem Samstag, zwischen 00:00:38 und 00:05:46 Uhr an das LG übermittelte, erhob er Beschwerde gegen die Streitwertbeschlüsse des AG und des LG. Hinsichtlich des Streitwerts für das Berufungsverfahren begehrte er eine Festsetzung auf (nur) 626,85 EUR. In dem Briefkopf des Schriftsatzes ist bei seinem Namen "Rechtsanwalt, Steuerberater"...

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