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AGS 10/2023, Rückzahlung eines aus der Masse entnommenen Vorschusses auf Vergütung des Insolvenzverwalters

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§§ 63, 64 InsO; §§ 8, 9 InsVV; § 667 BGB

Leitsatz

Ist die Vergütung eines Insolvenzverwalters als verwirkt anzusehen, so ist auch ein bereits entnommener Vorschuss hierauf zurückzuzahlen.

BGH, Urt. v. 29.6.2023 – IX ZR 153/22

I. Sachverhalt

Der Kläger begehrt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin von dem Beklagten als vormaligem Insolvenzverwalter die Rückzahlung eines Vergütungsvorschusses. Mit Beschl. des AG Stendal (nachfolgend: Insolvenzgericht) v. 17.1.2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf Antrag des Beklagten setzte das Insolvenzgericht mit Beschl. v. 5.5.2006 für dessen Tätigkeit bis zum 6.4.2006 einen Vorschuss auf seine Vergütung i.H.v. 43.012,17 EUR fest und gestattete ihm die Entnahme des festgesetzten Betrags aus der Insolvenzmasse. Der Beklagte entnahm den Vorschuss noch im Jahr 2006. Mit Beschl. v. 10.2.2010 entließ das Insolvenzgericht den Beklagten als Insolvenzverwalter vor dem Hintergrund eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Untreue und der Beihilfe zur Untreue zulasten verschiedener Insolvenzmassen aus wichtigem Grund und bestellte den Kläger zum neuen Insolvenzverwalter. Am 7.2.2013 stellte der Beklagte einen Antrag auf Festsetzung seiner endgültigen Vergütung im Insolvenzverfahren. Mit Urt. des LG Hildesheim v. 24.11.2015 wurde der Beklagte wegen Untreue in 33 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, da er in den Jahren 2005–2008 von der AG in 33 Fällen sog. Kick-Back-Zahlungen zulasten der ihm anvertrauten Insolvenzmassen entgegengenommen hatte, um sich persönlich zu bereichern. Den Festsetzungsantrag des Beklagten wies das Insolvenzgericht am 27.3.2017 durch Beschluss zurü...

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