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AGS 10/2023, Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung in der ... / 5. Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands

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Nach der derzeit herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rspr. nimmt der nach § 68b StPO für die Dauer der Vernehmung beigeordnete Zeugenbeistand eine Einzeltätigkeit wahr und rechnet deshalb mit der Staatskasse eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 VV i.H.v. 220,00 EUR ab.[18] Diese Vergütung wird auch als verfassungsrechtlich zumutbar angesehen.[19]

Die Frage, wie der nach § 68b StPO beigeordnete Zeugenbeistand seine Tätigkeit abzurechnen hat, sollte nach dem Regierungsentwurf zum 2. KostRMoG in Vorbem. 4 Abs. 1 VV bereits zum 1.8.2013 klargestellt werden. Danach sollte die Tätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 1 VV abgerechnet und Vorbem. 4 Abs. 1 VV entsprechend gefasst werden:

Zitat

"(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und für die Tätigkeit im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger im Strafverfahren."

Der Bundesrat hatte diese Klarstellung in seiner Stellungnahme zum Entwurf des 2. KostRMoG jedoch abgelehnt, weil es nicht sachgerecht schien, für die begrenzte Tätigkeit des Zeugenbeistands die gleichen Gebühren anzusetzen wie für das Wirken als Verteidiger. Außerdem würden bei einer Gleichstellung mit dem Verteidiger im Strafverfahren Fehlanreize in Richtung gebührenrechtlich motivierter Zunahme von Anträgen auf anwaltlichen Zeugenbeistand gesetzt.

Die Bundesregierung hat dem in ihrer Gegenäußerung zugestimmt und die Auffassung des Bundesrats geteilt, dass die vorgeschlagene Änderung nicht in allen Fällen zu einem sachgerechten Ergebnis führt. Die in der Praxis aufgetretenen Fragen bei der Vergütung eines Zeugenbeistands in einem Strafver...

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