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AGS 10/2019, Kostenhaftung bei Streitantrag durch den Antragsgegner des Mahnverfahrens

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GKG §§ 12 Abs. 3 S. 3, 22 Abs. 1, 35; GKG-KostVerz. Nrn. 1100, 1210

Leitsatz

  1. Stellt der Antragsgegner des Mahnverfahrens den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gem. § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO, ist er für die nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. anfallenden Verfahrensmehrkosten Kostenschuldner nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG, weil er das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Das Streitverfahren ist gegenüber dem Mahnverfahren kostenrechtlich ein neuer Rechtszug.
  2. Hat der Antragsteller ebenfalls das streitige Verfahren beantragt, aber nicht die vor Abgabe an das Prozessgericht erforderten Gebühren gezahlt, haften Antragsteller und Antragsgegner als Gesamtschuldner.

OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.7.2019 – 18 W 107/19

1 Aus den Gründen

1. Die gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200,00 EUR.

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Zu Recht hat das LG die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz zurückgewiesen. Die Beklagte ist Kostenschuldnerin der 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 Abs. 1 GKG-KostVerz., abzüglich der 0,5-Gebühr des Mahnverfahrens nach Nr. 1100 GKG-KostVerz., i.H.v. 2.865,00 EUR.

Für diese Kosten haftet sie gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG als Gesamtschuldnerin mit der Klägerin, weil auch sie als Antragsgegnerin im vorangegangenen Mahnverfahren den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt und dadurch die Abgabe der Sache an das Prozessgericht veranlasst hat.

a) Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen schuldet nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies war hier (auch) die Antragsgegnerin und nunmehrige Beklagte, auf deren Antrag hin die Sache gem. § 696 Abs. 1 S. 1...

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OLG Frankfurt am Main 18 W 107/19
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Kostenhaftung bei Streitantrag durch den Antragsgegner des Mahnverfahrens  Leitsatz (amtlich) Stellt der Antragsgegner des Mahnverfahrens den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ...

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