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AGS 09/2025, Unangemessenes Zeithonorar (für zivilrechtl ... / II. Revision des Klägers

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1. Allgemeine Gesichtspunkte zur Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung

a) "Unangemessen" hoch?

Gem. § 3a Abs. 3 S. 1 RVG könne eine vereinbarte Vergütung auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch sei. Nach der Rspr. des BGH sei das von einem Rechtsanwalt vereinbarte Honorar unangemessen hoch, wenn er sich ein Honorar versprechen lässt, das unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr einem sachgerechten Interessenausgleich entspricht (BGH, Urt. v. 10.11.2016 – IX ZR 119/14, AGS 2017, 63 = NJW-RR 2017, 377). Für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch sei, komme es nicht darauf an, was bei Vertragsschluss vorauszusehen war und bei der Vereinbarung kalkuliert wurde. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mandats (BGH, Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364 = AGS 2010, 267 50; Urt. v. 10.11.2016, a.a.O.).

Die Frage der Unangemessenheit sei unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstelle (BGH, Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, a.a.O.; Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 = AGS 2011, 9). Es ist nach Auffassung des BGH nicht darauf abzustellen, welches Honorar im Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Für eine Herabsetzung sei danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unve...

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