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AGS 09/2011, Zusätzliche Gebühr nach Aussetzung der Haup ... / 2 Aus den Gründen

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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Freistellung von der nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV angesetzten Gebühr, weil diese nicht angefallen sei. Eine zusätzliche Gebühr aufgrund der vorgenannten Bestimmung könne nicht entstehen, wenn eine Hauptverhandlung durchgeführt worden sei. Bereits der Wortlaut der angeführten Vergütungsregelung lege diese Auslegung nahe, weil die Einleitung zum Gebührentatbestand davon spreche, dass durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich werde. Auch aus dem Sinn und dem Zweck der Vorschrift folge dieses Ergebnis. Intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Strafverteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Terminsgebühr führten, sollten gebührenrechtlich honoriert werden. Ziel der Regelung sei damit eine Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte. Sei bereits eine Hauptverhandlung durchgeführt worden, könne dieses Ziel nicht mehr erreicht werden.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger geltend gemachte zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV nicht angefallen ist.

1. Die Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV, die allgemein als Befriedungsgebühr bezeichnet wird (Hartung, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, Nr. 4141 Rn 1; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., 4141 VV RVG Rn 1), entsteht, wenn "das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird" (Abs. 1 Nr. 1 der Erläuterungen). Der angeführten Norm hat der Gesetzgeber folgenden Eingangsatz im Gebührentatbestand vorangestellt: "Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich."

a) Wie der Begriff "die Hauptverhandlung" im...

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