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AGS 08/2024, Kosten für Anträge auf Akteneinsicht und Au ... / II. Negativbescheinigungen

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Handelt es sich um einen Akt der Justizverwaltung und findet das JVKostG Anwendung, entsteht die Gebühr der Nr. 1501 JVKostG KV auch dann, wenn die Auskunft in einer sogenannten Negativbescheinigung besteht.

Die Anm. zu Nr. 1501 KV-JVKostG bestimmt ausdrücklich:

Zitat

"Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist."

Ein häufiger Anwendungsfall ist gegeben, wenn eine Anfrage an das Nachlassgericht gerichtet wird, ob zu einem Erblasser nachlassgerichtliche Vorgänge vorhanden sind. Teilt das Gericht mit, dass solche Vorgänge nicht existieren, fällt die Gebühr der Nr. 1501 JVKostG KV an.[6] Gleiches gilt, wenn beim Betreuungsgericht nachgefragt wird, ob zu einer bestimmten Person Vorgänge geführt werden und eine negative Auskunft ergeht.

Für die Negativauskunft entsteht die Gebühr der Nr. 1501 JVKostG KV, die 15,00 EUR beträgt. Fällig wird die Gebühr mit der Auskunftserteilung (§ 6 Abs. 1 1 JVKostG). Die Erteilung der Auskunft kann nach § 8 Abs. 1, 2 JVKostG von der vorherigen Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden. Die Entscheidung darüber, ob davon Gebrauch gemacht wird, hat der Beamte zu treffen, der sachlich über den Antrag auf Auskunft zu entscheiden hat (§ 46 KostVfg).

Unerheblich ist, ob die Negativbescheinigung für einen Angehörigen oder möglichen Erben erteilt wird oder für einen Dritten. So entsteht die Gebühr der Nr. 1501 JVKostG KV auch dann, wenn sich der Vermieter an das Nachlassgericht mit der Bitte um Auskunft über die Erben wendet und ihm die Erben mitgeteilt werden.[7] Es handelt sich dann regelmäßig um die Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Abs. 7 FamFG in einem abgeschlossenen Verfahren, über das nach der Auffassung des BGH die...

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