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AGS 08/2023, Keine Kostenfestsetzung aufgrund einer gege ... / III. Bedeutung für die Praxis

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1. Unzulässige Teilkostenentscheidung

Das LAG Berlin-Brandenburg hat sich der Auffassung des BGH (AGS 2007, 263 = RVGreport 2007, 269 [Hansens] und zfs 2012, 586 m. Anm. Hansens = RVGreport 2012, 312 [Ders.]) angeschlossen. Danach kann ein Rechtsmittel einer Partei nur einheitlich als selbstständiges Rechtsmittel oder als unselbstständiges Anschlussrechtsmittel geführt werden. Für die Kostenfolge kommt es somit nicht darauf an, ob das Rechtsmittel ursprünglich schon innerhalb der Rechtsmittelfrist oder erst danach bis zum Ablauf der Frist für ein zulässiges Anschlussrechtsmittel nach § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO eingegangen ist. Dies hat hinsichtlich der Kostenentscheidung zur Folge, dass auch über die Kosten der unzulässigen Berufung/rechtzeitigen Anschlussberufung erst dann entschieden werden kann, wenn eine Entscheidung über die gegnerische Berufung erlassen wird. Nach Verwerfung der unzulässigen, als Anschlussberufung auszulegenden Berufung ist dann eine Teilkostenentscheidung, wie sie das LAG Berlin-Brandenburg hier im Beschl. v. 20.1.2022 erlassen hat, nicht zulässig.

Ob eine unzulässige Teilkostenentscheidung Grundlage der Kostenfestsetzung sein kann, hängt davon ab, ob sie formell und materiell rechtskräftig geworden ist. Die formelle Rechtskraft kann eintreten, wenn ein zulässiges Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nicht (mehr) zulässig ist. Ob die Entscheidung in materieller Rechtskraft erwachsen ist, bedarf der Auslegung. So sind Entscheidungen, die so unbestimmt sind, dass auch durch Auslegung nicht ermittelt werden kann, welcher prozessuale Anspruch in welchem Umfang entschieden werden sollte, nicht der Rechtskraft fähig. Die Kosten der einzelnen Verfahrensstadien (hier Kosten der unzulässigen Berufung/unselbstständigen Anschlussberufung des Klägers einerseit...

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