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AGS 08/2021, Höhe der Verfahrensgebühr in Angelegenheite ... / I. Sachverhalt

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Streitig war im Grundverfahren vor dem SG der Eintritt einer Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II (Pflichtverletzung Eingliederungsvereinbarung) bzw. die Minderung der SGB II-Leistungen um insgesamt 598,50 EUR. Hierbei war der vorgenannte Betrag auf mehrere Monate zu verteilen. Die Schriftsätze der beigeordneten Rechtsanwältin waren im laufenden Verfahren vergleichsweise kurz, es ist eine knapp zweiseitige Klageschrift gefertigt worden. Daneben fanden zwei Besprechungen mit der Klägerin zur Terminsvorbereitung statt.

Die beantragte Mittelgebühr zur Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV (Anmerkung: RVG a.F.) ist gekürzt und auf einen Betrag von 200,00 EUR festgesetzt worden, da vorliegend nicht der Leistungsanspruch dem Grunde nach streitig war. Die Bedeutung der Angelegenheit sei daher gemindert.

Gegen die Festsetzung legte die Rechtsanwältin Erinnerung ein und führte aus, dass unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen sei. Die über mehrere Wochen zu verteilende Minderung des Leistungsanspruches von insgesamt 598,50 EUR sei für die Klägerin sehr wohl von überdurchschnittlicher Bedeutung.

Das Sozialgericht teilte die Auffassung und gab der Erinnerung statt. Die Höhe des streitigen Betrages sei von existenzieller Bedeutung, daher sei – unter Berücksichtigung der fallbezogenen Schwierigkeit und des Umfangs – die Mittelgebühr angemessen.

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Beschwerdeführer ist der erstinstanzliche Beschluss aufgehoben worden und die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV wegen Unterdurchschnittlichkeit auf den seitens der Urkundsbeamtin zuerkannten Betrag i.H.v. 200,00 EUR festgesetzt.

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