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AGS 0809/2019, Anwalts- und Gerichtskosten in Umgangsver ... / 1. Anwaltsvergütung

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Wird nach Abschluss des Umgangsverfahren später die Abänderung der Umgangsentscheidung oder der Umgangsvereinbarung beantragt, stellt das Abänderungsverfahren gegenüber dem ursprünglichen Umgangsverfahren eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit dar.[8]

Der Anwalt verdient die Gebühren in dem Abänderungsverfahren daher erneut. Anrechnungsregelungen bestehen nicht. Unerheblich ist deshalb auch, ob das Abänderungsverfahren innerhalb von zwei Kalenderjahren nach Abschluss des ursprünglichen Umgangsverfahrens eingeleitet wird, denn § 15 Abs. 5 RVG findet keine Anwendung.

 

Hinweis

Da das Abänderungsverfahren stets eine neue Angelegenheit darstellt, die neue Kosten auslöst, bedarf es auch stets einer neuen Beantragung und Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe!

 

Beispiel

Im Jahr 2019 wird Antrag wegen Regelung des Umgangsrechts gestellt. Das Gericht führt einen Erörterungstermin durch. In dem Termin schließen die Beteiligten eine Umgangsvereinbarung. Der Wert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Im Jahr 2021 wird der Antrag auf Abänderung der Umgangsvereinbarung gestellt. Das Gericht führt in dem Abänderungsverfahren erneut einen Erörterungstermin durch. Im Anschluss daran ergeht Endentscheidung. Der Wert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:

 
I. Umgangsverfahren  
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)  
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV 201,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)  
4. Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
5. USt., Nr. 7008 VV 137,47 EUR
Gesamt 860,97 EUR
 
II. Abänderungsverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)  
3. Postpau...

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