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AGS 05/2024, Zeitschriften aktuell

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Rechtsfachwirtin Silke Umland, Mehrvergleiche richtig abrechnen (Teil 1 und 2), RENOpraxis 2023, 112 ff., 136 ff.

In ihrem zweiteiligen Beitrag befasst sich die Autorin mit der Berechnung der Anwaltsvergütung in den Fällen, in denen ein Vergleich nicht nur über rechtshängige Ansprüche, sondern auch über weitere nicht rechtshängige Ansprüche abgeschlossen worden ist.

Zunächst erörtert Umland in ihrem Beitrag die Grundzüge der Einigungsgebühr, deren Höhe und den anzusetzenden Gegenstandswert und verdeutlicht dies anhand zweier Beispiele. Sodann erläutert die Autorin, was unter einem "Mehrvergleich" zu verstehen ist, und führt auch hierfür ein Beispiel an. Im Anschluss hieran befasst sich Umland mit den Gebühren des Mehrvergleichs.

Nach den Ausführungen der Autorin verdient der als Prozessbevollmächtigte tätige Rechtsanwalt zunächst hinsichtlich der rechtshängigen Ansprüche eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Bei Abschluss eines Vergleichs über einen bisher nicht rechtshängigen Anspruch fällt dem Rechtsanwalt nach den weiteren Ausführungen der Autorin zusätzlich nach dem Wert des nicht rechtshängigen Anspruchs eine 0,8-Differenz-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV an. Diese Gebühren entstehen selbstständig nebeneinander. Bei der Abrechnung muss nach den Ausführungen Umlands jedoch die Bestimmung des § 15 Abs. 3 RVG beachtet werden, wonach der Rechtsanwalt nicht mehr als eine Verfahrensgebühr nach dem höchsten Gebührensatz aus dem Gesamtbetrag der einzelnen Wertteile berechnen darf. Dies wird anhand eines Beispiels verdeutlicht.

Sodann widmet sich Umland den Besonderheiten bei der Terminsgebühr. Nach ihrem Beispiel entsteht dem Prozessbevollmächtigten sowohl hinsichtlich der rechtshängigen Ansprüche als auch hinsichtlich des nicht rechtshängigen, in den Vergleich einbezog...

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