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AGS 05/2024, Vorschussanspruch des beigeordneten Rechtsa ... / II. Vorschussanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts

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1. Gesetzliche Regelung

Dem im Wege der PKH oder Verfahrenskostenhilfe (VKH) beigeordneten Rechtsanwalt steht gegen die Staatskasse gem. § 47 Abs. 1 S. 1 RVG ein Anspruch auf Vorschuss zu. Dieser Vorschussanspruch erfasst die bereits entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen.

2. Verfahrensrechtliches

Der aus der Staatskasse zu gewährende Vorschuss wird auf Antrag des Rechtsanwalts gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG von dem UdG des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. Gegen die Entscheidung des UdG über den Vorschussantrag ist – ebenso wie gegen die Entscheidung über die zu gewährende Vergütung – gem. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG die Erinnerung gegeben. Für das Verfahren über die Erinnerung verweist § 56 Abs. 2 S. 1 RVG auf bestimmte Vorschriften des § 33 RVG betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes. Gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichtsgebührenfrei. Nach S. 3 dieser Vorschrift werden Kosten nicht erstattet.

Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist gem. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG die Beschwerde gegeben. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens erklärt diese Vorschrift die § 33 Abs. 3 bis 8 RVG für entsprechend anwendbar. Auch das Verfahren über die Beschwerde ist gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).

Vorliegend hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers – erfolglos – gegen die ihm nachteilige Entscheidung des UdG Erinnerung und gegen die ebenfalls zu seinem Nachteil ergangene Entscheidung des VG Münster Beschwerde eingelegt, über die nunmehr das OVG Münster zu entscheiden hatte.

3. Kein Vorschuss auf voraussichtlich entstehende Gebühren

An sich ist die gesetzliche Regelung hinsichtlich des Vors...

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