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AGS 05/2019, Erstattung eines Privatgutachtens / 2 Aus den Gründen

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Die zulässige sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet.

1. Die gem. § 108 Abs. 1 OWiG statthafte sofortige Beschwerde ist auch i.Ü. form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Die sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet und führt zur Festsetzung der dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 2.044,77 EUR.

a) Die Kosten für die Erstellung der Gutachten sind i.H.v. 1.502,01 EUR erstattungsfähig.

Im vorliegenden Einzelfall waren die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen bei der anzulegenden ex-ante-Betrachtung als notwendig i.S.v. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464a Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Trotz des im Bußgeldverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes wird eine solche Notwendigkeit von privaten Ermittlungen insbesondere bei schwierigen technischen Fragestellungen bejaht (vgl. nur Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., 2013, § 464a Rn 7). Darüber hinaus ist im Bußgeldverfahren zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Fehlmessung bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens erhöht sind. Hier müssen von Seiten der Verteidigung konkrete Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion der standardisierten Messeinrichtung vorgebracht werden, um eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts vor dem Hintergrund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zu begründen.

Vorstehendes führt im vorliegenden Fall ausnahmsweise dazu, dass die Beauftragung eines Privatsachverständigen bereits mit Zustellung des Bußgeldbescheides für den Betroffenen notwendig erscheinen durfte. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass der Verteidiger mangels eigener technischer Sachkunde bezogen auf den Aufbau, die Ausrichtung als auch die Handhabung der verfahrensgegenständlichen Rotlichtüberwachungsanlage anderweitig nich...

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