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AGS 05/2011, Gebühren in sozialgerichtlichen Beschwerdev ... / 2 Aus den Gründen

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Im angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind im Ergebnis zu Recht keine höheren Gebühren und Auslagen festgesetzt worden.

Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Da die Antragsteller zu dem Kreis der Personen nach § 183 SGG zählen und das GKG somit nicht anwendbar ist, entstehen hier Betragsrahmengebühren.

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, § 14 Abs. 1 RVG.

Unter Beachtung der Bemessenskriterien des § 14 Abs. 1 RVG ist hier die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nrn. 3501, 1008 VV in Höhe von 208,00 EUR nicht zu beanstanden. Die darüber hinausgehende Forderung des Erinnerungsführers ist unbillig.

Im Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist zutreffend auf Nr. 3501 VV als dem einschlägigen Gebührentatbestand für die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens vor dem LSG abgestellt worden (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.5.2008 – L 20 B 139/07; LSG Hessen, Beschl. v. 25.5.2009 – L 2 SF 50/09 E; SG Lün...

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