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AGS 04/2019, Streitwert mehrerer Unterlassungsansprüche bei mehreren Klägern

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GKG §§ 48 Abs. 2, 52 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 1

Leitsatz

  1. Bei der Streitwertbemessung für einen Unterlassungsanspruch ist die Angabe des Verfahrenswertes in der Klageschrift nur ein Indiz, das durch das Gericht selbständig zu überprüfen ist.
  2. Wird die Unterlassung mehrerer Äußerungen begehrt, ist der Wert zunächst für jede Einzeläußerung zu ermitteln und anschließend zusammenzurechnen.
  3. Werden inhaltsgleiche Ansprüche von mehreren Klägern geltend gemacht, erfolgt keine Zusammenrechnung; vielmehr ist für jeden Kläger ein Zuschlag in Höhe des Wertes anzusetzen, der seinem Interesse entspricht, den Unterlassungstitel selbständig geltend zu machen.

OLG Dresden, Beschl. v. 11.3.2019 – 4 W 171/19

1 Aus den Gründen

Die gem. §§ 567 ff. ZPO, § 68 GKG zulässige Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Streitwert für die begehrte Unterlassung der unstreitig unwahren Tatsachenbehauptung ist mit 24.000,00 EUR anzusetzen, § 3 ZPO.

Nach § 48 Abs. 2 GKG ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen wegen einer Ehrverletzung oder eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt, Beschl. v. 20.11.2018 – 4 W 982/18, Beschl. v. 9.4.2018 – 4 W 296/18, vgl. auch Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn 1830 ff.). Ausgangspunkt für die Bemessung sind die Werte des § 52 Abs. 2 GKG und des § 23 A...

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