Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert einer Unterlassungsklage ohne besondere Bedeutung beträgt in Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung regelmäßig 5.000,00 EUR.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 1a O 260/18 EV) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Landgerichtes Dresden vom 26.02.2018 - 1a O 260/18 - wie folgt abgeändert:
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 567 ff ZPO, § 32 RVG, § 68 GKG zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Streitwert für die begehrte Unterlassung der (behauptet) unwahren Tatsachenbehauptung ist mit 5.000 EUR anzusetzen, § 3 ZPO.
Nach § 48 Abs. 2 GKG ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen wegen einer Ehrverletzung sind neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 1830 ff.). Ausgangspunkt für die Bemessung sind die Werte des § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 EUR) und des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (5.000,00 EUR), die nach Maßgabe des Einzelfalles zu erhöhen oder zu vermindern sind. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem der Hauptsache liegt, weil das für ein Verfahren maßgebende Interesse des Antragstellers an der Sicher...