RVG § 48 Abs. 3
Leitsatz
- Erstreckt sich die für eine Ehesache bewilligte Prozesskostenhilfe gem. § 48 Abs. 3 S. 1 RVG auf den Abschluss eines Vergleichs über eine nicht rechtshängige Angelegenheit, so stehen dem Prozessbevollmächtigten bezüglich dieser Angelegenheit neben der 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV auch die 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zu.
- Dies gilt auch für einen Vergleich über Kindesunterhalt für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.12.2010 – 7 WF 1773/10
1 Sachverhalt
Das FamG hatte den Antragstellern für die Ehesache Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet.
Zunächst machte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin eine Auskunftsklage wegen Kindesunterhalts als Folgesache anhängig und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Nach erteilter Auskunft stellte er einen Antrag auf Leistung und zwar auch für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung. Nachdem das AG darauf hingewiesen hatte, dass Kindesunterhalt als Folgesache nur ab Rechtskraft der Scheidung verlangt werden kann, stellte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin den Leistungsantrag dementsprechend um und beantragte nunmehr hierfür Prozesskostenhilfe. Das Gericht gewährte die Prozesskostenhilfe sodann auch auf die Folgesache Kindesunterhalt.
Im Termin einigten sich die Parteien schließlich hinsichtlich des Kindesunterhaltes und zwar auch für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung. Aufgrund des vor Abschluss des Vergleiches gestellten Antrags, erstreckte das FamG die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf den Abschluss des Vergleiches.
Den überschießenden Vergleichswert hinsichtlich des Kindesunterhaltes (Kindesunterhalt für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung) s...