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AGS 03/2024, Einzusetzendes Vermögen aus Lebensversicher ... / IV. Zweckbestimmung des Vermögens: Ablösung von bereits bestehenden Verbindlichkeiten

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Die Antragstellerin hat vorliegend das aus der Lebensversicherung ausgezahlte Guthaben zur Ablösung eines bestehenden Baudarlehens verwendet.

Im Rahmen der VKH erfolgt keine Gegenüberstellung der Vermögenswerte durch Saldierung von Aktiva und Passiva, sondern es ist immer auf den konkreten, einzelnen Vermögensgegenstand abzustellen (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 78; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 115 Rn 54). Eine bedürftige Partei kann sich nicht darauf berufen, dass aus einem vorhandenen Vermögensbetrag bestehende Verbindlichkeiten getilgt werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Kenntnis der Kostentragungsverpflichtung noch nicht fällig sind (BGH FamRZ 1999, 644). Der Antragstellerin war vorliegend bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung des AG am 7.7.2023 bekannt, dass das AG beabsichtigt, die Antragstellerin zur Zahlung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Die Sollzinsbindung des Darlehens endete erst am 31.7.2023 und die Laufzeit des Darlehens sogar erst am 30.9.2023. Auch hat die finanzierende Bank bereits im Schreiben vom 12.4.2023 mitgeteilt, dass aufgrund der derzeitigen Marktlage es möglich ist, das Darlehen fortzuführen und nicht zwingend zu tilgen ist. Für die Antragstellerin war auch absehbar, dass Verfahrenskosten entstehen werden. Dieser Zeitpunkt ist bereits ab Beantragung der VKH eingetreten, denn die Bewilligung von VKH bewirkt zunächst nur die Stundung der Verfahrenskosten, nicht aber die endgültige Freistellung der bedürftigen Partei (BGH, Beschl. v. 18.7.2007 – XII ZA 11/07, AGS 2008, 132; Saenger/Kießling, ZPO, 10. Aufl., 2023, § 120a Rn 10). Tilgt die bedürftige Partei dennoch unzulässigerweise die noch nicht fälligen Verbindlichkeiten, so wird ihr dieser Betrag als fiktives Vermögen zugerechnet (OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1262). Dies gilt...

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