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AGS 02/2025, Streitwert für einen Unterlassungsanspruch ... / IV. Bedeutung für die Praxis

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1. Ausgangspunkt für die Entscheidung(en) des BGH ist ein das soziale Netzwerk Facebook betreffender Fall. Anfang April 2021 waren Daten von ca. 533 Millionen Facebook-Nutzern aus 106 Ländern im Internet öffentlich verbreitet worden. Unbekannte Dritte hatten sich zuvor den Umstand zu Nutze gemacht, dass Facebook es in Abhängigkeit von den Suchbarkeits-Einstellungen des jeweiligen Nutzers ermöglicht, dass dessen Facebook-Profil mithilfe seiner Telefonnummer gefunden werden kann. Die unbekannten Dritten ordneten durch die in großem Umfang erfolgte Eingabe randomisierter Ziffernfolgen über die Kontakt-Import-Funktion Telefonnummern den zugehörigen Nutzerkonten zu und griffen die zu diesen Nutzerkonten vorhandenen öffentlichen Daten ab (sog. Scraping). Von diesem Scraping-Vorfall waren auch Daten des Klägers (Nutzer-ID, Vor- und Nachname, Arbeitsstätte und Geschlecht) betroffen, die auf diese Weise mit dessen Telefonnummer verknüpft wurden. Der Kläger hatte geltend gemacht, die Beklagte habe keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen ergriffen, um eine Ausnutzung des Kontakt-Tools zu verhindern. Ihm stehe wegen des erlittenen Ärgers und des Kontrollverlusts über seine Daten Ersatz für immaterielle Schäden zu. Darüber hinaus hatte er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm in diesem Zusammenhang auch alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, und hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch genommen.

2. Letztlich ging es hier nur noch um die Bewertung/Bezifferung des Unterlassungsanspruchs des Klägers, den der BGH m.E. zutreffend bewertet hat. Dabei hat er zu Recht (auch) darauf abgestellt, dass der maßgebliche Vorfall lange zurückgelegen hat, die technischen Abläufe geändert worden sind und daher wohl kaum damit zu...

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