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AGS 01/2024, Keine Erstattung einer über die gesetzliche ... / III. Bedeutung für die Praxis

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Die Entscheidung des OVG Lüneburg liegt auf der Linie der Rspr.

1. Nur gesetzliche Vergütung erstattungsfähig

Auch wenn § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO hinsichtlich des dort eingefügten Wortes "gesetzlichen" von der hier einschlägigen Bestimmung des § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO abweicht, entspricht es allgemeiner Auffassung, dass nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei erstattungsfähig sind. Hierunter sind nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach dem RVG zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte höhere Vergütung nur i.H.d. gesetzlichen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig ist (BGH AGS 2015, 541 = RVGreport 2015, 384 [Hansens] = zfs 2015, 585; BGH AGS 2015, 152 = RVGreport 2015, 111 [Hansens] = zfs 2015, 165 m. Anm. Hansens; Bay. VGH BayVBl 2014, 661; OVG Berlin-Brandenburg AGS 2023, 120 [Hansens]; KG AGS 2015, 490 für den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch; FG Hamburg AGS 2017, 590; so schon früher auch OVG Lüneburg NJW 2004, 699; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 91 ZPO Rn 13.45). Dabei betrifft die von dem Kommentator herangezogene Entscheidung des BGH (AGS 2018, 165 m. Anm. Schons = RVGreport 2018, 218 [Hansens]) allerdings nicht die Kostenerstattung, sondern das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und seinem Rechtsanwalt.

Da hier der UdG des VG Osnabrück in seinem Kostenfestsetzungsbeschl. v. 18.10.2022 bereits die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Klägers festgesetzt hatte, gab es für die Festsetzung der auf einer Vergütungsvereinbarung beruhenden darüber hinausgehenden Vergütung keine gesetzliche Grundlage.

2. Keine Ausnahme

Etwas unglücklich finde ich die Erwägungen des OVG Lüneburg zu den Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit einer über die ...

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